Sie sei der Meinung gewesen, dass sie die Dokumente erst Ende Jahr einreichen müsse, da sie in diesem Zeitpunkt zwei Jahre in ihrem Haus gewohnt habe. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Gesuch festhalten wollte und beim Grundbuchamt um eine Fristverlängerung ersuchte. Weshalb das Grundbuchamt daraus auf einen Gesuchsrückzug geschlossen hat und zudem auf entsprechende Rückfragen bei der Beschwerdeführerin verzichtete, ist nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend liegt somit keine klare, ausdrückliche und unbedingte Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin vor, welche einen Abschreibungsentscheid des Grundbuchamtes rechtfertigen würde.