Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Grundbuchamt von einem Rückzug des Gesuchs ausgeht. Weder aus dem Schreiben vom 16. Mai 2019 noch aus anderweitigen Vorakten ergibt sich eine klare, ausdrückliche und unbedingte Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin. Vielmehr hat sie festgehalten, dass es ihr nicht möglich sei, die geforderten Dokumente einzureichen, da sie erst seit dem 17. Dezember 2017 im gekauften Haus wohne. Sie sei der Meinung gewesen, dass sie die Dokumente erst Ende Jahr einreichen müsse, da sie in diesem Zeitpunkt zwei Jahre in ihrem Haus gewohnt habe.