2.2 Der Rückzug der eigenen Begehren – vorliegend des Gesuchs – muss klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (BGE 119 V 36 E. 1b mit Hinweisen). Das bedeutet auch, dass nicht leichthin auf einen Rückzug geschlossen werden darf. Es bedarf hierzu grundsätzlich einer eindeutigen Erklärung; massgebend ist ein objektiviertes Verständnis nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Allenfalls kann es sich – gerade bei Laieneingaben – rechtfertigen, durch Rückfragen bei der betreffenden Partei klare prozessuale Verhältnisse zu schaffen (vgl. BVR 1981 S. 303 E. 2; MICHEL DAUM, in Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N 7).