Ohne entsprechende Nachfragen vorzunehmen, hielt das Grundbuchamt daraufhin mit Verfügung vom 21. Mai 2019 fest, es werde vom Rückzug des Gesuchs Kenntnis genommen. Zur Begründung wurde einzig auf den Gesuchsrückzug verwiesen. Weder die Beschwerdeführerin noch das Grundbuchamt haben sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zum angeblichen Gesuchsrückzug geäussert.