61 Abs. 1 VRPG (VGE 100.2019.115 vom 23. 11.2020 E. 5. mit weiteren Hinweisen). Zwischenverfügungen sind mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 61 Abs. 4 VRPG). Die betroffene Partei muss mit anderen Worten noch ein aktuelles, praktisches Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der fraglichen Anordnung haben (MICHEL DAUM, in Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N 49). Vorliegend schrieb das Grundbuchamt mit der angefochtenen Verfügung das Verfahren aufgrund des angeblichen Rückzugs des Gesuchs ab.