1.4 Mit dem zweiten Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, die Stundung der Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum sei für eine Dauer von maximal vier Jahren ab Grundstückserwerb zu gewähren. Dieses Rechtsbegehren und die gesamte Beschwerdebegründung beziehen sich nur auf den materiellen Teil der Verfügung, insbesondere auf die mit Stundungsverfügung vom 17. Juni 2016 festgesetzte Stundungsdauer. Die Stundungsverfügung stellt einen Zwischenschritt im Verfahren der Steuerbefreiung dar. Es handelt sich mithin um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VRPG (VGE 100.2019.115 vom 23. 11.2020 E. 5. mit weiteren Hinweisen).