Die Beschwerde enthält keine Begründung zum vom Grundbuchamt angenommenen Gesuchsrückzug, respektive zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Vielmehr werden die Rechtsbegehren einzig materi- ell-rechtlich begründet. Daher liegt keine sachbezogene Begründung des Antrages auf Aufhebung der Verfügung vor. Der Beschwerdeführerin darf jedoch aus der hiernach unter Ziffer 2 festgestellten, offensichtlich fehlerhaften Vorgehensweise des Grundbuchamtes kein Nachteil erwachsen. Einzig aufgrund