Es wurde daher – entgegen der Bezeichnung als Veranlagungsverfügung – nicht eine materielle Beurteilung der Angelegenheit vorgenommen, sondern das Grundbuchamt hat einen Prozessentscheid gefällt. Es hat eine Abschreibungsverfügung erlassen, um das aus seiner Sicht gegenstandslose Verfahren abzuschliessen. Wenn eine Abschreibungsverfügung angefochten wird, bezieht sich das Prozessthema im Beschwerdeverfahren nur darauf, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (BVR 2017 S. 459 E. 2.3; MICHEL DAUM, in Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N 45).