Anfechtungsobjekt ist vorliegend die als Veranlagungsverfügung betitelte Verfügung des Grundbuchamtes vom 21. Mai 2019. Mit dieser Verfügung hielt das Grundbuchamt fest, es werde vom Rückzug des Gesuchs vom 16. Mai 2019 Kenntnis genommen und die Stundungsverfügung vom 18. April 2016 (recte: 17. Juni 2016) werde aufgehoben. Zur Begründung hat das Grundbuchamt einzig auf den Gesuchsrückzug verwiesen. Es wurde daher – entgegen der Bezeichnung als Veranlagungsverfügung – nicht eine materielle Beurteilung der Angelegenheit vorgenommen, sondern das Grundbuchamt hat einen Prozessentscheid gefällt.