In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2019 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 gibt das instruierende Rechtsamt der DIJ der Beschwerdeführerin Gelegenheit nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt sind. Fristgerecht reicht sie eine Hauptwohnsitzbestätigung der Gemeinde E.______ vom 2. August 2021 sowie das von ihr ausgefüllte und vom 3. August 2021 datierte Formular 2b zum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: