Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 hielt das Grundbuchamt fest, vom Rückzug des Gesuchs um nachträgliche Steuerbefreiung werde Kenntnis genommen und die Stundungsverfügung vom 18. April 2016 (recte: 17. Juni 2016) werde aufgehoben. B. Gegen diese Verfügung erhebt C.______, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt D.______, am 13. Juni 2019 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK; heute Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) und beantragt sinngemäss die Verfügung vom 21. Mai 2019 sei aufzuheben und die Stundung der Handänderungssteuer sei der Beschwerdeführerin für die Dauer von maximal vier Jahren ab Datum des Grundstückserwerbs zu gewähren.