A. Mit Kaufvertrag vom 17. März 2016 erwarb C.______ die Stockwerkeigentumswohnung (Gbbl. Nr. 1000- 1) sowie die zugehörigen Einstellhallenplätze (Gbbl. Nrn. 1000-10-20 bis 1000-10-30) zu Alleineigentum. In ihrer Selbstdeklaration vom 15. April 2016 gab sie den Kaufpreis von CHF 4'534'389.00 als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer an. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum für den Handänderungssteuerbetrag von CHF 14’400.00.