Anfechtungsobjekt ist vorliegend die als Veranlagungsverfügung betitelte Verfügung des Grundbuchamtes. Mit dieser Verfügung hielt das Grundbuchamt fest, es werde vom Rückzug des Gesuchs Kenntnis genommen und die Stundungsverfügung werde aufgehoben. Zur Begründung hat das Grundbuchamt einzig auf den Gesuchsrückzug verwiesen. Es wurde daher – entgegen der Bezeichnung als Veranlagungsverfügung – nicht eine materielle Beurteilung der Angelegenheit vorgenommen, sondern das Grundbuchamt hat einen Prozessentscheid gefällt. Es hat eine Abschreibungsverfügung erlassen, um das aus seiner Sicht gegenstandslose Verfahren abzuschliessen.