Direktion für Inneres und Justiz Münstergasse 2 3000 Bern 8 +41 31 633 76 78 (Telefon) +41 31 634 51 54 (Fax) Info.ra.dij@be.ch www.be.ch/ra-dij Unsere Referenz: 2019.JGK.4272 Beschwerdeentscheid vom 7. Januar 2022 Handänderungssteuer Anfechtungsobjekt ist vorliegend die als Veranlagungsverfügung betitelte Verfügung des Grundbucham- tes. Mit dieser Verfügung hielt das Grundbuchamt fest, es werde vom Rückzug des Gesuchs Kenntnis genommen und die Stundungsverfügung werde aufgehoben. Zur Begründung hat das Grundbuchamt ein- zig auf den Gesuchsrückzug verwiesen. Es wurde daher – entgegen der Bezeichnung als Veranlagungs- verfügung – nicht eine materielle Beurteilung der Angelegenheit vorgenommen, sondern das Grundbuch- amt hat einen Prozessentscheid gefällt. Es hat eine Abschreibungsverfügung erlassen, um das aus seiner Sicht gegenstandslose Verfahren abzuschliessen. Wenn eine Abschreibungsverfügung angefochten wird, bezieht sich das Prozessthema im Beschwerdeverfahren nur darauf, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (E. 1.2). Impôt sur les mutations Le recours porte sur la décision rendue par le Bureau du registre foncier et intitulée «décision de taxation». Dans cette décision, le Bureau du registre foncier constatait qu’il avait pris connaissance du retrait de la demande et qu’il annulait la décision de sursis. À titre de motivation, il mentionnait uniquement le retrait de la demande, raison pour laquelle il ne procédait pas à un examen matériel de la situation – contraire- ment à ce que laissait entendre l’intitulé «décision de taxation» – mais rendait une décision de procédure. Le Bureau du registre foncier a ensuite rendu une décision de radiation du rôle pour clore la procédure devenue, de son point de vue, sans objet. Lorsqu’une décision de radiation du rôle est attaquée, la procé- dure de recours vise uniquement à trancher si l’instance précédente a renoncé à tort ou à raison à rendre un jugement de fond (c. 1.2). 1 Sachverhalt A. Mit Kaufvertrag vom 17. März 2016 erwarb C.______ die Stockwerkeigentumswohnung (Gbbl. Nr. 1000- 1) sowie die zugehörigen Einstellhallenplätze (Gbbl. Nrn. 1000-10-20 bis 1000-10-30) zu Alleineigentum. In ihrer Selbstdeklaration vom 15. April 2016 gab sie den Kaufpreis von CHF 4'534'389.00 als Bemes- sungsgrundlage für die Handänderungssteuer an. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum für den Handänderungssteuerbetrag von CHF 14’400.00. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 veranlagte die Dienststelle B.______ des Grundbuchamtes A.______ (nachfolgend: Grundbuchamt) die Handänderungssteuer mit CHF 81’619.00. Zudem stundete es die Han- dänderungssteuer im Umfang von CHF 14'400.00 für die Dauer von drei Jahren ab Grundstückserwerb. Zur Sicherung der gestundeten Handänderungssteuer wurde ein gesetzliches Grundpfandrecht im Grund- buch eingetragen. Am 16. Mai 2019 teilte die Beschwerdeführerin dem Grundbuchamt mit, dass sie die geforderten Unterla- gen erst Ende Jahr einreichen könne. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 hielt das Grundbuchamt fest, vom Rückzug des Gesuchs um nachträgli- che Steuerbefreiung werde Kenntnis genommen und die Stundungsverfügung vom 18. April 2016 (recte: 17. Juni 2016) werde aufgehoben. B. Gegen diese Verfügung erhebt C.______, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt D.______, am 13. Juni 2019 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK; heute Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) und beantragt sinngemäss die Verfügung vom 21. Mai 2019 sei aufzuheben und die Stundung der Handänderungssteuer sei der Beschwerdeführerin für die Dauer von maximal vier Jahren ab Datum des Grundstückserwerbs zu gewähren. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2019 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Be- schwerde. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 gibt das instruierende Rechtsamt der DIJ der Beschwerdeführerin Gele- genheit nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt sind. Fristgerecht reicht sie eine Hauptwohnsitzbestätigung der Gemeinde E.______ vom 2. August 2021 sowie das von ihr ausge- füllte und vom 3. August 2021 datierte Formular 2b zum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen nä- her eingegangen. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Grundbuchamtes, welche die Handänderungssteuer betreffen, können bei der DIJ mit Beschwerde angefochten werden, soweit das Gesetz vom 18. März 1992 betreffend die Handände- rungssteuer (HG; BSG 215.326.2) nichts Abweichendes vorsieht (Art. 26 Abs. 1 HG i.V. mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, BSG 155.21]). Gegen 2 eine Abschreibungsverfügung steht das gleiche Rechtsmittel offen wie gegen den Sachentscheid (Art. 39 Abs. 2 VRPG). Weil das Gesetz betreffend die Handänderungssteuer für das Institut der hier umstrittenen nachträglichen Steuerbefreiung keine eigenen Rechtspflegebestimmungen festlegt, ist die DIJ zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfah- ren beteiligt war, wird durch die angefochtene und sie belastende Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. 1.2 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Um diesen zu be- stimmen, ist vom Anfechtungsobjekt (angefochtene Verfügung) auszugehen, welches den Rahmen des Streitgegenstandes vorgibt. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand in ihren Rechtsmitteleingaben (MICHEL DAUM, in Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N 5). Soweit die Begehren hingegen nicht das Anfechtungsobjekt betreffen, liegen sie ausserhalb des Streitgegenstands und es fehlt an einer Eintretens- bzw. Prozessvoraussetzung (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1, 2010 S. 337 E. 5.5, je mit Hinweisen). Anfechtungsobjekt ist vorliegend die als Veranlagungsverfügung betitelte Verfügung des Grundbuchamtes vom 21. Mai 2019. Mit dieser Verfügung hielt das Grundbuchamt fest, es werde vom Rückzug des Ge- suchs vom 16. Mai 2019 Kenntnis genommen und die Stundungsverfügung vom 18. April 2016 (recte: 17. Juni 2016) werde aufgehoben. Zur Begründung hat das Grundbuchamt einzig auf den Gesuchsrück- zug verwiesen. Es wurde daher – entgegen der Bezeichnung als Veranlagungsverfügung – nicht eine materielle Beurteilung der Angelegenheit vorgenommen, sondern das Grundbuchamt hat einen Prozess- entscheid gefällt. Es hat eine Abschreibungsverfügung erlassen, um das aus seiner Sicht gegenstandslose Verfahren abzuschliessen. Wenn eine Abschreibungsverfügung angefochten wird, bezieht sich das Prozessthema im Beschwerde- verfahren nur darauf, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (BVR 2017 S. 459 E. 2.3; MICHEL DAUM, in Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N 45). 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde, die Veranlagungsverfügung sei aufzuhe- ben. Dieses Rechtsbegehren liegt innerhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens. Nach Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begrün- dung enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein. Eine Auseinandersetzung lediglich mit der ma- teriellen Seite des Falles ist nicht sachbezogen, wenn die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 172 E. 2.2.2.; MICHEL DAUM, in Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N 27; analog bei Anfechtung einer Abschreibungsverfügung VGE 2019/243/244 vom 19.7.2019). Die Praxis, wonach in einem Antrag zur Sache nach einem Nichteintretensentscheid das Be- gehren auf Eintreten als inbegriffen galt, ist überholt (BGE 123 V 335 E. 1b). Die Beschwerde enthält keine Begründung zum vom Grundbuchamt angenommenen Gesuchsrückzug, respektive zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Vielmehr werden die Rechtsbegehren einzig materi- ell-rechtlich begründet. Daher liegt keine sachbezogene Begründung des Antrages auf Aufhebung der Verfügung vor. Der Beschwerdeführerin darf jedoch aus der hiernach unter Ziffer 2 festgestellten, offen- sichtlich fehlerhaften Vorgehensweise des Grundbuchamtes kein Nachteil erwachsen. Einzig aufgrund 3 dieser aussergewöhnlichen Umstände ist zur Vermeidung überspitzer Formstrenge trotz fehlender Be- gründung auf den Antrag, dass die Veranlagungsverfügung aufzuheben sei, einzutreten. 1.4 Mit dem zweiten Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, die Stundung der Handände- rungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum sei für eine Dauer von maximal vier Jahren ab Grund- stückserwerb zu gewähren. Dieses Rechtsbegehren und die gesamte Beschwerdebegründung beziehen sich nur auf den materiellen Teil der Verfügung, insbesondere auf die mit Stundungsverfügung vom 17. Juni 2016 festgesetzte Stundungsdauer. Die Stundungsverfügung stellt einen Zwischenschritt im Ver- fahren der Steuerbefreiung dar. Es handelt sich mithin um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VRPG (VGE 100.2019.115 vom 23. 11.2020 E. 5. mit weiteren Hinweisen). Zwischenverfügungen sind mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 61 Abs. 4 VRPG). Die betroffene Partei muss mit anderen Worten noch ein aktuelles, praktisches Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der fraglichen Anordnung haben (MICHEL DAUM, in Her- zog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N 49). Vorliegend schrieb das Grundbuchamt mit der angefochtenen Verfügung das Verfahren aufgrund des angeblichen Rückzugs des Gesuchs ab. Da keine materielle Beurteilung erfolgte, wirkt sich die Stundungsverfügung auch nicht auf die angefochtene Verfügung aus. Daher kann die Stundungsverfügung vom 17. Juni 2016 und das dies- bezügliche Rechtsbegehren nicht Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren darstellen. Auf den Antrag der Stundung der Handänderungssteuer für die Dauer von vier Jahren kann daher nicht ein- getreten werden. 2. 2.1 Prozessthema ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von einem Gesuchsrückzug der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Die Beschwerdeführerin hielt mit Schreiben vom 16. Mai 2019 schriftlich fest, dass sie die Formulare 2b und 2c nicht einreichen könne, da sie erst am 17. Dezember 2017 in die Stockwerkeinheit eingezogen sei. Daher könne die Gemeinde E.______ nicht bestätigten, dass sie seit zwei Jahren dort Wohnsitz habe. Sie habe den Vertrag im April 2016 unterschrieben, die Bauarbeiten hätten damals aber noch nicht begonnen gehabt. Sie sei davon ausgegangen, dass sie die eingeforderten Unterlagen Ende des Jahres 2019 ein- reichen könne, da sie zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre in der Liegenschaft wohnen werde. Ohne entsprechende Nachfragen vorzunehmen, hielt das Grundbuchamt daraufhin mit Verfügung vom 21. Mai 2019 fest, es werde vom Rückzug des Gesuchs Kenntnis genommen. Zur Begründung wurde einzig auf den Gesuchsrückzug verwiesen. Weder die Beschwerdeführerin noch das Grundbuchamt haben sich im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens zum angeblichen Gesuchsrückzug geäussert. 2.2 Der Rückzug der eigenen Begehren – vorliegend des Gesuchs – muss klar, ausdrücklich und un- bedingt erfolgen (BGE 119 V 36 E. 1b mit Hinweisen). Das bedeutet auch, dass nicht leichthin auf einen Rückzug geschlossen werden darf. Es bedarf hierzu grundsätzlich einer eindeutigen Erklärung; massge- bend ist ein objektiviertes Verständnis nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Allenfalls kann es sich – gerade bei Laieneingaben – rechtfertigen, durch Rückfragen bei der betreffenden Partei klare prozessu- ale Verhältnisse zu schaffen (vgl. BVR 1981 S. 303 E. 2; MICHEL DAUM, in Herzog/Daum (Hrsg.), Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N 7). Nur wenn eine Rückzugserklärung vorliegt, ist 4 eine Abschreibungsverfügung zu erlassen (MICHEL DAUM, in Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N 19). Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Grundbuchamt von einem Rückzug des Gesuchs aus- geht. Weder aus dem Schreiben vom 16. Mai 2019 noch aus anderweitigen Vorakten ergibt sich eine klare, ausdrückliche und unbedingte Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin. Vielmehr hat sie festgehalten, dass es ihr nicht möglich sei, die geforderten Dokumente einzureichen, da sie erst seit dem 17. Dezember 2017 im gekauften Haus wohne. Sie sei der Meinung gewesen, dass sie die Dokumente erst Ende Jahr einreichen müsse, da sie in diesem Zeitpunkt zwei Jahre in ihrem Haus gewohnt habe. Aus diesen Aus- führungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Gesuch festhalten wollte und beim Grund- buchamt um eine Fristverlängerung ersuchte. Weshalb das Grundbuchamt daraus auf einen Gesuchs- rückzug geschlossen hat und zudem auf entsprechende Rückfragen bei der Beschwerdeführerin verzich- tete, ist nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend liegt somit keine klare, ausdrückliche und unbedingte Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin vor, welche einen Abschreibungsentscheid des Grundbuch- amtes rechtfertigen würde. Das Grundbuchamt ist daher zu Unrecht von einem Gesuchsrückzug ausge- gangen, weshalb die Verfügung vom 21. Mai 2019 aufzuheben ist. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen. 2.3 Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren kann nicht über das hinausgehen, was die Vo- rinstanz beurteilt hat (BVR 2017 S. 514 E. 1.2). Eine Rückweisung der Angelegenheit an das Grundbuch- amt ist daher ausnahmsweise zulässig, wenn besondere Gründe, welche die prozessökonomischen Ge- sichtspunkte in den Hintergrund treten lassen, dafürsprechen. Die Rückweisung steht namentlich dann im Vordergrund, wenn ein beträchtlicher Entscheidungsspielraum besteht, den die Beschwerdeinstanz nicht als erste Behörde ausfüllen sollte. Massgebende Gesichtspunkte sind, ob ein reformatorischer Entscheid im konkreten Fall ein nicht zu rechtfertigendes gestaltendes Einwirken in den Verantwortungsbereich des primär zuständigen Verwaltungsträgers oder einen nicht hinnehmbaren Verlust einer Beschwerdeinstanz für die Partei bedeutet (RUTH HERZOG, in Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N 8 f.). Aufgrund des Prozessentscheids hat keine materielle Beurteilung durch die Vorinstanz stattgefunden. Eine solche kann daher nicht Streitgegenstand im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz sein. Die Sache ist somit zur Beurteilung der Steuerbefreiung im Sinne der nachfolgenden Erwägungen an das Grundbuchamt zurückzuweisen. 2.4 Die Stundungsverfügung, mit welcher die Dauer der Einzugsfrist festgelegt wird und die den Cha- rakter einer Zwischenverfügung hat, wirkt sich direkt auf die Endverfügung – sofern diese ein Sachent- scheid darstellt – aus, und kann zusammen mit dieser angefochten werden. Dieser Umstand hat auch zur Folge, dass die in der Stundungsverfügung festgesetzte Einzugsfrist nicht mangels Anfechtung rechtsbe- ständig geworden ist (VGE 100.2019.115 vom 23.11.2020 E. 5.2). Die materielle Beurteilung der Steuer- befreiung hat nach Ablauf der Stundungsdauer zu erfolgen. Insofern geltend gemacht wird, dass die Stun- dung für vier anstatt für drei Jahre festgelegt werden müsste, gilt die Stundungsverfügung als mitange- fochten und muss spätestens im Rahmen der abschliessenden Beurteilung des Steuerbefreiungsgesuchs auf ihre Richtigkeit überprüft werden (VGE 100.2019.115 vom 23.11.2020 E. 5.3). Bei einem im Bau befindlichen Haus entspricht die Gewährung der Stundung für drei Jahre nicht den gesetzlichen Grundlagen (vgl. DIJE 2018.JGK.5533 vom 20.7.2021, E. 6, «https://www.gba.dij.be.ch» un- ter Beschwerdeentscheide im Suchfeld «2018.JGK.5533» eingeben [Stand 29. November 2021]). Da die 5 Beschwerdeführerin gemäss der Wohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde E.______ seit dem 12. Dezember 2017 in der neuen Liegenschaft wohnt, ist die Einzugsfrist von zwei Jahren und die minimale Wohndauer vor Ablauf der (gesetzlich vorgesehenen) Stundung erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die ununter- brochene, persönliche und ausschliessliche Nutzung gegeben ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Im Umfang ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten durch das Grundbuchamt (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar CHF 400.00 bis CHF 11'800.00 pro Instanz (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverord- nung, PKV; BSG 168.811]). Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des kantonalen vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Mit Kostennote vom 25. August 2021 macht Rechtsanwalt D.______ ein Honorar von total CHF 3'624.75 (inkl. Auslagen von CHF 15.00 und MWST von CHF 259.15) geltend. Der nach den Umständen gebotene Zeitaufwand hat bei der Bemessung der Parteikosten grosse Bedeutung. Als geboten gilt der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des Schwie- rigkeitsgrads der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt (BVR 1999 S. 90 E. 4b; RUTH HERZOG, in Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N 13 f). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zeitaufwand geringer sein kann, wenn der Anwalt mehrere im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden einreicht. Den Aufwand für die Erarbeitung der rechtlichen Grundlagen muss in solchen Fällen nur einmal betrieben werden. Es kann also davon ausgegangen werden, dass der in den Beschwerdeverfahren tatsächlich nötige Zeitaufwand geringer ist, als bei isolierter und abstrakter Einzelbetrachtung der Verfahren (BGer 28.10.1988, in BVR 1989 S. 107 E. 4b/bb; VGE 21628 vom 10.9.2003 E 3.4.3). Zum gebotenen Zeitaufwand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist festzuhalten, dass aufgrund des Prozessentscheides der Vorinstanz einzig der angebliche Gesuchsrückzug der Beschwerdeführerin, res- pektive die Frage, ob zu Recht kein Sachentscheid gefällt wurde, Prozessthema sein konnte. Die materi- ellen Äusserungen in der Beschwerde waren daher vorliegend nicht sachdienlich, weshalb der dafür an- gefallene Aufwand nicht als gebotener Zeitaufwand gelten kann. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung der DIJ und der Tatsache, dass Rechtsanwalt D.______ in drei vergleichbaren Fällen fast identische Beschwerde eingereicht hat, erscheint ein Parteikostenersatz von pauschal CHF 800.00 (inkl. MWST und Auslagen) als angemessen. Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: 1. Die Beschwerde vom 13. Juni 2019 wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen. Die Ver- fügung vom 21. Mai 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Grundbuchamt zurück- gewiesen. 6 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton. 3. Das Grundbuchamt hat C.______ für das Beschwerdeverfahren vor der Direktion für Inneres und Justiz einen Parteikostenersatz von insgesamt CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 7