Mit Kostennote vom 25. August 2021 macht Rechtsanwalt E.______ ein Honorar von total CHF 3'624.75 (inkl. Auslagen von CHF 15.00 und MWST von CHF 259.15) geltend. Der nach den Umständen gebotene Zeitaufwand hat bei der Bemessung der Parteikosten grosse Bedeutung. Als geboten gilt der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des Schwierigkeitsgrads der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt (BVR 1999 S. 90 E. 4b; RUTH HERZOG, in Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N 13 f). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zeitaufwand geringer sein