Bei einem im Bau befindlichen Haus entspricht die Gewährung der Stundung für drei Jahre nicht den gesetzlichen Grundlagen (vgl. DIJE 2018.JGK.5533 vom 20.7.2021, E. 6). Da die Beschwerdeführenden gemäss der Wohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde F.______ seit dem 1. Juli 2017 in der neuen Liegenschaft wohnen, ist die Einzugsfrist von zwei Jahren und die minimale Wohndauer vor Ablauf der (gesetzlich vorgesehenen) Stundung erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die ununterbrochene, persönliche und ausschliessliche Nutzung gegeben ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG).