Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Grundbuchamt von einem Rückzug des Gesuchs ausgeht. Weder aus dem Schreiben vom 12. Mai 2019 noch aus anderweitigen Vorakten ergibt sich eine klare, ausdrückliche und unbedingte Rückzugserklärung der Beschwerdeführenden. Vielmehr haben sie ausdrücklich um eine Fristverlängerung ersucht und sich vorbehalten, einen abweisenden Entscheid anzufechten. Zudem haben sie die bis dato verfügbaren Unterlagen beim Grundbuchamt eingereicht mit dem Vermerk, dass die Unterlagen noch nicht vollständig zugestellt werden können. Es ist daher offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden an ihrem Gesuch festhalten wollten und beim Grundbuchamt um eine