4 die Beschwerdeführenden das Grundbuchamt um Prüfung der Angelegenheit und um schriftliche Rückmeldung bis zum 31. Mai 2019. Ohne entsprechende Nachfragen vorzunehmen, hielt das Grundbuchamt daraufhin mit Verfügung vom 17. Mai 2019 fest, es werde vom Rückzug des Gesuchs Kenntnis genommen. Zur Begründung wurde einzig auf den Gesuchsrückzug verwiesen. Weder die Beschwerdeführenden noch das Grundbuchamt haben sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zum angeblichen Gesuchsrückzug geäussert.