___ und das Formular 2b ein. Zudem hielten sie fest, dass die geforderten Unterlagen aktuell nicht vollständig zugestellt werden könnten, da sie erst am 1. Juli 2017 in die Wohnung eingezogen seien. Sofern keine entsprechende Fristerstreckung bis zum 31. Juli 2019 möglich sei, solle das Grundbuchamt die Veranlagung vornehmen, wobei sich die Beschwerdeführenden ausdrücklich vorbehielten, gegen eine allfällige Veranlagung Einsprache zu erheben. Abschliessend baten