Mit Schreiben vom 1. Mai 2019 wurden C.______ und D.______ vom Grundbuchamt darauf aufmerksam gemacht, dass die Frist zur Erbringung des Nachweises der erfüllten Voraussetzungen zur Steuerbefreiung am 22. April 2019 ungenutzt abgelaufen sei und ihnen eine nicht erstreckbare Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen gewährt werde. Die Beschwerdeführenden reichten daraufhin am 12. Mai 2019 und somit noch innert der vom Grundbuchamt angesetzten 30-tägigen Frist, je eine Hauptwohnsitzbestätigung der Gemeinde F.______ und das Formular 2b ein.