1.4 Mit dem zweiten Rechtsbegehren beantragen die Beschwerdeführenden, die Stundung der Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum sei für eine Dauer von maximal vier Jahren ab Grundstückserwerb zu gewähren. Dieses Rechtsbegehren und die gesamte Beschwerdebegründung beziehen sich nur auf die materielle Seite der Angelegenheit, insbesondere auf die mit Stundungsverfügung vom 8. Juli 2016 festgesetzte Stundungsdauer. Die Stundungsverfügung stellt einen Zwischenschritt im Verfahren der Steuerbefreiung dar. Es handelt sich mithin um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VRPG (VGE 100.2019.115 vom 23. 11.2020 E. 5. mit weiteren Hinweisen).