Den Beschwerdeführenden darf jedoch aus der hiernach unter Ziffer 2 festgestellten, offensichtlich fehlerhaften Vorgehensweise des Grundbuchamtes kein Nachteil erwachsen. Einzig aufgrund dieser aussergewöhnlichen Umstände ist zur Vermeidung überspitzer Formstrenge trotz fehlender Begründung auf den Antrag, dass die Veranlagungsverfügung aufzuheben sei, einzutreten.