3 Der zu beurteilenden Beschwerde ist keine Begründung betreffend den vom Grundbuchamt angenommenen Gesuchsrückzug, respektive betreffend die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, zu entnehmen. Vielmehr werden die Rechtsbegehren einzig materiell-rechtlich begründet. Daher liegt keine sachbezogene Begründung des Antrages auf Aufhebung der Verfügung vor. Den Beschwerdeführenden darf jedoch aus der hiernach unter Ziffer 2 festgestellten, offensichtlich fehlerhaften Vorgehensweise des Grundbuchamtes kein Nachteil erwachsen.