B. Gegen diese Verfügung erheben C.______ und D.______, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt E.______, am 13. Juni 2019 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK; heute Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) und beantragen sinngemäss die Verfügung vom 17. Mai 2019 sei aufzuheben und die Stundung der Handänderungssteuer sei den Beschwerdeführenden für die Dauer von maximal vier Jahren ab Datum des Grundstückserwerbs zu gewähren. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2019 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde.