Mit Schreiben vom 1. Mai 2019 machte das Grundbuchamt C.______ und D.______ darauf aufmerksam, dass die Frist zur Erbringung des Nachweises für die Erfüllung der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung am 22. April 2019 ungenutzt abgelaufen sei und ihnen eine nicht erstreckbare Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen gewährt werde. Am 12. Mai 2019 nahmen die Beschwerdeführenden schriftlich dazu Stellung und reichten die entsprechenden Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 hielt das Grundbuchamt fest, vom Rückzug des Gesuchs um nachträgliche Steuerbefreiung werde Kenntnis genommen.