A. Mit Kaufvertrag vom 14. April 2016 erwarben C.______ und D.______ die Stockwerkeigentumswohnung (Gbbl. Nr. 1000-1) sowie die zugehörigen Einstellhallenplätze (Gbbl. Nrn. 1001-10 und 1001-11) zu je hälftigem Miteigentum. In ihrer Selbstdeklaration vom 22. April 2016 gaben sie den Kaufpreis von CHF 1'450'000.00 als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer an. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum für den Handänderungssteuerbetrag von CHF 14’400.00.