{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2021-12-13", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2019-JGK-4270_2021-12-13.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2019.JGK.4270 13.12.2021.pdf", "Checksum": "ef7de688e896a782c6254596c43e902a"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.JGK.4270"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 13.12.2021 2019.JGK.4270"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 13.12.2021 2019.JGK.4270"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Anfechtungsobjekt ist vorliegend die als Veranlagungsverfügung betitelte Verfügung des Grundbuchamtes. Mit dieser Verfügung hielt das Grundbuchamt fest, es werde vom Rückzug des Gesuchs Kenntnis genommen und die Stundungsverfügung werde aufgehoben. Zur Begründung hat das Grundbuchamt einzig auf den Gesuchsrückzug verwiesen. Es wurde daher – entgegen der Bezeichnung als Veranlagungsverfügung – nicht eine materielle Beurteilung der Angelegenheit vorgenommen, sondern das Grundbuchamt hat einen Prozessentscheid gefällt. Es hat eine Abschreibungsverfügung erlassen, um das aus seiner Sicht gegenstandslose Verfahren abzuschliessen. Wenn eine Abschreibungsverfügung angefochten wird, bezieht sich das Prozessthema im Beschwerdeverfahren nur darauf, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (E. 1.2)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Le recours porte sur la décision rendue par le Bureau du registre foncier et intitulée «décision de taxation». Dans cette décision, le Bureau du registre foncier constatait qu’il avait pris connaissance du retrait de la demande et qu’il annulait la décision de sursis. À titre de motivation, il mentionnait uniquement le retrait de la demande, raison pour laquelle il ne procédait pas à un examen matériel de la situation – contrairement à ce que laissait entendre l’intitulé «décision de taxation» – mais rendait une décision de procédure. Le Bureau du registre foncier a ensuite rendu une décision de radiation du rôle pour clore la procédure devenue, de son point de vue, sans objet. 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Es hat eine Abschreibungsverfügung erlassen, um das aus seiner Sicht gegenstandslose Verfahren abzuschliessen. Wenn eine Abschreibungsverfügung angefochten wird, bezieht sich das Prozessthema im Beschwerdeverfahren nur darauf, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (E. 1.2).\n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2019.JGK.4270\n\nBeschwerdeentscheid vom 13. Dezember 2021\n\nHandänderungssteuer\n\nAnfechtungsobjekt ist vorliegend die als Veranlagungsverfügung betitelte Verfügung des Grundbuchamtes. Mit dieser Verfügung hielt das Grundbuchamt fest, es werde vom Rückzug des Gesuchs Kenntnis\ngenommen und die Stundungsverfügung werde aufgehoben. Zur Begründung hat das Grundbuchamt einzig auf den Gesuchsrückzug verwiesen. Es wurde daher – entgegen der Bezeichnung als Veranlagungsverfügung – nicht eine materielle Beurteilung der Angelegenheit vorgenommen, sondern das Grundbuchamt hat einen Prozessentscheid gefällt. Es hat eine Abschreibungsverfügung erlassen, um das aus seiner\nSicht gegenstandslose Verfahren abzuschliessen. Wenn eine Abschreibungsverfügung angefochten wird,\nbezieht sich das Prozessthema im Beschwerdeverfahren nur darauf, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu\nUnrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (E. 1.2).\n\nImpôt sur les mutations\n\nLe recours porte sur la décision rendue par le Bureau du registre foncier et intitulée «décision de taxation».\nDans cette décision, le Bureau du registre foncier constatait qu’il avait pris connaissance du retrait de la\ndemande et qu’il annulait la décision de sursis. À titre de motivation, il mentionnait uniquement le retrait\nde la demande, raison pour laquelle il ne procédait pas à un examen matériel de la situation – contrairement à ce que laissait entendre l’intitulé «décision de taxation» – mais rendait une décision de procédure.\nLe Bureau du registre foncier a ensuite rendu une décision de radiation du rôle pour clore la procédure\ndevenue, de son point de vue, sans objet. Lorsqu’une décision de radiation du rôle est attaquée, la procédure de recours vise uniquement à trancher si l’instance précédente a renoncé à tort ou à raison à rendre\nun jugement de fond (c. 1.2).\n\n1\nSachverhalt\n\nA.\nMit Kaufvertrag vom 14. April 2016 erwarben C.______ und D.______ die Stockwerkeigentumswohnung\n(Gbbl. Nr. 1000-1) sowie die zugehörigen Einstellhallenplätze (Gbbl. Nrn. 1001-10 und 1001-11) zu je\nhälftigem Miteigentum. In ihrer Selbstdeklaration vom 22. April 2016 gaben sie den Kaufpreis von\nCHF 1'450'000.00 als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer an. Gleichzeitig stellten sie ein\nGesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum für den Handänderungssteuerbetrag von CHF 14’400.00.\n\nMit Verfügung vom 8. Juli 2016 veranlagte die Dienststelle A.______ des Grundbuchamtes B.______\n(nachfolgend: Grundbuchamt) die Handänderungssteuer mit CHF 26'100.00. Zudem stundete das Grundbuchamt die Handänderungssteuer im Umfang von CHF 14'400.00 für die Dauer von drei Jahren ab\nGrundstückserwerb. Zur Sicherung der gestundeten Handänderungssteuer wurde ein gesetzliches Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragen.\n\nMit Schreiben vom 1. Mai 2019 machte das Grundbuchamt C.______ und D.______ darauf aufmerksam,\ndass die Frist zur Erbringung des Nachweises für die Erfüllung der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung\nam 22. April 2019 ungenutzt abgelaufen sei und ihnen eine nicht erstreckbare Nachfrist von 30 Tagen zur\nEinreichung der erforderlichen Unterlagen gewährt werde. Am 12. Mai 2019 nahmen die Beschwerdeführenden schriftlich dazu Stellung und reichten die entsprechenden Unterlagen ein.\n\nMit Verfügung vom 17. Mai 2019 hielt das Grundbuchamt fest, vom Rückzug des Gesuchs um nachträgliche Steuerbefreiung werde Kenntnis genommen.\n\nB.\nGegen diese Verfügung erheben C.______ und D.______, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt\nE.______, am 13. Juni 2019 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK; heute Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) und beantragen sinngemäss die Verfügung vom 17. Mai 2019 sei aufzuheben und die Stundung der Handänderungssteuer sei den Beschwerdeführenden für die Dauer von maximal vier Jahren ab Datum des Grundstückserwerbs zu gewähren.\n\nIn seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2019 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde.\n\nMit Verfügung vom 7. Juli 2021 ersucht das instruierende Rechtsamt der DIJ das Grundbuchamt um Zustellung der in den Vorakten enthaltenen Unterlagen betreffend den Nachweis zur Steuerbefreiung. Innert\ndieser Frist reichen die Beschwerdeführenden unaufgefordert je eine Hauptwohnsitzbestätigung der Gemeinde F.______ vom 16. Juli 2021 sowie das von ihnen ausgefüllte und per 3. August 2021 datierte Formular 2b zum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums ein. Das Grundbuchamt stellt dem Rechtsamt zudem die entsprechenden Vorakten zu.\n\nAuf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.\n\n"}