2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion in der Höhe von pauschal Fr. 2’000.– werden A. ______ und B. ______ zur Bezahlung auferlegt unter solidarischer Haftung je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 1’000.–. Ein separater Einzahlungsschein erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 7