5. Zusammenfassend kommt die DIJ zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, da der Nachweis der Begründung des Hauptwohnsitzes nicht rechtzeitig erbracht werden konnte. Das Grundbuchamt hat mit seiner Verfügung vom 7. Mai 2019 somit zu Recht das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen und die Stundung aufgehoben (vgl. Art. 17a Abs. 3 HG).