6 per 27. Oktober 2016, schriftliche Bestätigungen von Umzugshelfern und Rechnung für Umzugswagen, sowie diverser schriftlicher Bestätigungen von Nachbarn und Bekannten) können durchaus als taugliche Beweismittel für die rechtzeitige Wohnsitznahme herangezogen werden. Vorliegend wurden diese aber erst nach Ablauf der Stundungsfrist am 6. Januar 2019 und somit verspätet eingereicht. Sie können deshalb vorliegend nicht beachtet werden.