_ vom 20. Dezember 2018 mit ein. Darin bestätigt die Gemeinde, dass die Beschwerdeführenden in einem Gespräch mitgeteilt hätten, bereits seit dem Jahreswechsel 2016/2017 in der Liegenschaft D. ______ Gbbl. Nr. 1000 zu wohnen. Es handelt sich dabei lediglich um eine Bestätigung dessen, was die Beschwerdeführenden mündlich gegenüber der Gemeinde geäussert haben, vermag aber ebenfalls nicht zu beweisen, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich rechtzeitig und somit vor dem 6. Januar 2017 ihren Hauptwohnsitz in der Liegenschaft D. ______ Gbbl. Nr. 1000 begründet haben. Das von den Beschwerdeführenden dem Grundbuchamt nachgereichte Schreiben der Gemeinde D. __