4.3 Gemäss den Niederlassungsausweisen der Gemeinde D. ______ haben die Beschwerdeführenden ihren Hauptwohnsitz seit dem 18. bzw. 26. April 2017 in der Liegenschaft D. ______ Gbbl. Nr. 1000. Diese von den Beschwerdeführenden eingereichten Niederlassungsausweise genügen damit offensichtlich nicht, um den Beweis der Begründung des Hauptwohnsitzes in der Liegenschaft D. ______ Gbbl. Nr. 1000 vor dem 6. Januar 2017 zu erbringen. Die Beschwerdeführenden reichten dem Grundbuchamt am 28. Dezember 2018 ausserdem ein Schreiben der Gemeinde D. ______ vom 20. Dezember 2018 mit ein.