Aus diesem Grund sei es der Gemeinde auch nicht möglich gewesen eine entsprechende Bestätigung auf dem Formular 2c des Grundbuchamts auszustellen und auch die Niederlassungsausweise würden nicht den ausreichenden Beweis erbringen. Das Grundbuchamt verkenne aber, dass der Nachweis des Hauptwohnsitzes nicht nur mit dem Formular 2c bzw. einem Niederlassungsausweis erbracht werden könne. Sich bei einem behördlichen Entscheid nur auf diese beiden Dokumente zu stützen sei überspitzter Formalismus. Die Beschwerdeführenden sind überzeugt, ihren Wohnsitz rechtzeitig seit dem Jahreswechsel 2016/2017 und damit vor dem 6. Januar 2017 in der Liegenschaft D. ___