Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 wurde das an sich verspätete Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 12. November 2017 gestützt auf Art. 56 Abs. 1 letzter Satz VRPG ebenfalls gutgeheissen und die geschuldete Handänderungssteuer um vier Jahre gestundet. Gemäss Niederlassungsausweis der Gemeinde D. ______ begründete B. ______ am 18. April 2017 und A. ______ am 26. April 2017 ihren Wohnsitz in der Liegenschaft D. ______ Gbbl. Nr. 1000.