Gestützt auf die eingereichten Niederlassungsausweise sei die Wohnsitznahme zu spät erfolgt und die beiden eingereichten Schreiben der Einwohnergemeinde D. ______ würden nicht als Wohnsitzbestätigung ausreichen. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden das Grundstück D. ______ Gbbl. Nr. 1000 am 6. Januar 2015 zu Eigentum erworben haben. Das Gesuch um Stundung der geschuldeten Handänderungssteuer von Fr. 12'420.– wurde mit Verfügung vom 6. März 2015 gutgeheissen und die Steuer für die Dauer von drei Jahren gestundet. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 wurde das an sich verspätete Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 12. November 2017 gestützt auf Art.