3. Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamts vom 7. Mai 2019. Das Grundbuchamt hob mit dieser Verfügung die Stundungsverfügung vom 6. März 2015 auf. Den Beschwerdeführenden wurde die gestundete Handänderungssteuer von Fr. 12'420.– zuzüglich Zins und Gebühr zur Bezahlung auferlegt. Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sein, eine Wohnsitzbestätigung beizubringen, aus welcher die rechtzeitige Wohnsitznahme während der zweijährigen Einzugsfrist hervorgehe. Gestützt auf die eingereichten Niederlassungsausweise sei die Wohnsitznahme zu spät erfolgt und die beiden eingereichten Schreiben der Einwohnergemeinde D. ___