2 In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 24. Juni 2019 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Direktion des Inneren und der Justiz zieht in Erwägung: