_ vom 27. Februar 2019 ein, dem erneut zu entnehmen ist, dass die beiden in einem Gespräch mitgeteilt hätten, seit Anfang 2017 in der Liegenschaft D. ______ Gbbl. Nr. 1000 zu wohnen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 6. März 2015 auf. Zugleich verfügte es, dass die bisher gestundete Handänderungssteuer von Fr. 12'420.– samt Zins und Gebühr zu bezahlen seien. C. Gegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 7. Mai 2019 erheben A. ______ und B. ______ mit Datum vom 4. Juni 2019 Beschwerde bei der Justiz-, Ge- meinde- und Kirchendirektion (JGK; seit 1. Januar 2020: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ])) und stellen folgende Rechtsbegehren: