56 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) hiess das Grundbuchamt das an sich verspätet eingereichte Fristverlängerungsgesuchs von A. ______ und B. ______ vom 12. November 2017 gut und stundete die Handänderungssteuer mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 für die Dauer von vier Jahren ab Datum des Grundstückerwerbs.