{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2020-01-16", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2019-JGK-4058_2020-01-16.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2019.JGK.4058 16.01.2020.pdf", "Checksum": "a90890b01335933b1d1fdda944f736a3"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.JGK.4058"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 16.01.2020 2019.JGK.4058"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 16.01.2020 2019.JGK.4058"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Ausser der Anmeldung bei der Gemeinde sind auch andere Beweismittel für den Nachweis der Wohnsitznahme denkbar. 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Die Beweislast trägt dabei die gesuchstellende Person (E. 4.2).\n\nDirektion für Inneres Direction de l’intérieur et de\nund Justiz la justice\n\nMünstergasse 2\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon 031 633 76 78\nTelefax 031 634 51 54\n\n2019.JGK.4058\n\nBeschw erdeentscheid vom 16. Januar 2020\n\nHandänderungssteuer – Nachweis gemäss Art. 17a Abs. 1 HG\n\nAusser der Anmeldung bei der Gemeinde sind auch andere Beweismittel für den\nNachweis der Wohnsitznahme denkbar. Der Nachweis muss dem Grundbuchamt aber unaufgefordert vor Ablauf der Stundung erbracht werden. Die\nBeweislast trägt dabei die gesuchstellende Person (E. 4.2).\n\nImpôt sur les mutations – Preuve selon l’article 17a, alinéa 1 LIMu\n\nDes moyens de preuve autres que l’annonce auprès de la commune sont concevables pour prouver la prise de domicile. La preuve doit toutefois être présentée spontanément au bureau du registre foncier avant l’expiration du sursis.\nLe fardeau de la preuve incombe à la personne requérante (c. 4.2).\n\nSachverhalt\n\nA.\nA. ______ und B. ______ kauften am 16. Oktober 2014 das Grundstück D.\n______ Gbbl. Nr. 1000 zu Gesamteigentum als einfache Gesellschaft. Der Eigentumserwerb erfolgte am 6. Januar 2015. Mit Verfügung vom 6. März 2015 stundete das Grundbuchamt C. ______ (nachfolgend Grundbuchamt) die Handänderungssteuer von Fr. 12'420.– für die Dauer von drei Jahren. Für die gestundete\nHandänderungssteuer wurde ein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet und im\nGrundbuch eingetragen. Gestützt auf Art. 56 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes\nvom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) hiess\ndas Grundbuchamt das an sich verspätet eingereichte Fristverlängerungsgesuchs von A. ______ und B. ______ vom 12. November 2017 gut und stundete\ndie Handänderungssteuer mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 für die Dauer\nvon vier Jahren ab Datum des Grundstückerwerbs.\n\nB.\nAm 28. Dezember 2018 reichten A. ______ und B. ______ den Nachweis des\nselbstgenutzten Wohneigentums im Hinblick auf die beantragte nachträgliche\nBefreiung von der gestundeten Handänderungssteuer (Formular 2b) beim\nGrundbuchamt ein. Anstelle einer Wohnsitzbestätigung (Formular 2c) lag dem\nFormular 2c je ein Niederlassungsausweis bei, dem zu entnehmen ist, dass B.\n______ am 18. April 2017 und A. ______ am 26. April 2017 Wohnsitz in der Liegenschaft D. ______ Gbbl. Nr. 1000 begründet haben. Zusätzlich reichten die\nbeiden ein Schreiben der Einwohnergemeinde D. ______ vom 20. Dezember\n2018 ein, in dem die Einwohnergemeinde bestätigte, dass A. ______ und B.\n______ in einem Gespräch mitgeteilt hätten, bereits seit dem Jahreswechsel\n2016/2017 in der Liegenschaft D. ______ Gbbl. Nr. 1000 zu wohnen. Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 teilte das Grundbuchamt mit, dass das Bestätigungsschreiben der Einwohnergemeinde D. ______ nicht als Wohnsitzbestätigung ausreiche. Daraufhin reichten A. ______ und B. ______ dem Grundbuchamt ein weiteres Schreiben der Einwohnergemeinde D. ______ vom 27. Februar 2019 ein,\ndem erneut zu entnehmen ist, dass die beiden in einem Gespräch mitgeteilt hätten, seit Anfang 2017 in der Liegenschaft D. ______ Gbbl. Nr. 1000 zu wohnen.\nMit Verfügung vom 7. Mai 2019 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung\nvom 6. März 2015 auf. Zugleich verfügte es, dass die bisher gestundete Handänderungssteuer von Fr. 12'420.– samt Zins und Gebühr zu bezahlen seien.\n\nC.\nGegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 7. Mai 2019 erheben A. ______\nund B. ______ mit Datum vom 4. Juni 2019 Beschwerde bei der Justiz-, Ge-\nmeinde- und Kirchendirektion (JGK; seit 1. Januar 2020: Direktion für Inneres\nund Justiz [DIJ])) und stellen folgende Rechtsbegehren:\n\n«Wir beantragen, dass die Stundungsverfügung vom 6. März 2015 nicht aufgehoben\nwird, dass wir infolge selbstgenutztem Wohneigentum von der gestundeten Handänderungssteuer in der Höhe von CHF 12'420.00 definitiv befreit werden und dass das\nGrundpfandrecht auf dem betroffenen Grundstück gelöscht wird.\n\nZudem sind wir von der Gebühr für die Verfügung vom 7. März 2019 (Fr. 300.00) zu befreien.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»\n\nZusammen mit ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden weitere\nBeweismittel für die rechtzeitige Wohnsitznahme mit ein.\n\n2\nIn seiner Beschwerdevernehmlassung vom 24. Juni 2019 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde.\nAuf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.\n\nDie Direktion des Inneren und der Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die\nHandänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetztes. Art. 27 HG\nenthält für Verfügungen der Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1\nBst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Die DIJ ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des\nGrundbuchamts vom 7. Mai 2019 zuständig.\n\n1.2 Grundsätzlich ist zur Beschwerdeführung befugt, wer vor der Vorinstanz\nam Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders\nberührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung\nhat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt. Auf die im\nÜbrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}