9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Das Grundbuchamt hat jedoch den obsiegenden Beschwerdeführenden die Parteikosten von Fr. 3'624.75 zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: 1. Die Beschwerde vom 15. Mai 2019 wird gutgeheissen. Die Stundungsverfügung vom 31. Mai 2016 und die Veranlagungsverfügung vom 10. Mai 2019 werden aufgehoben. Die Beschwerdeführenden werden für den Erwerb der Grundstücke B.______ Gbbl. Nrn. 1000-1 und 2000-2-2 von der Steuerpflicht befreit.