8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vom 15. Mai 2019 gutzuheissen ist und die Verfügung vom 31. Mai 2016 bezüglich der Stundungsdauer und die Veranlagungsverfügung vom 10. Mai 2019 aufzuheben sind. Für den Erwerb der Grundstücke Nrn.1000-1 und 2000-2-2 wird den Beschwerdeführenden die nachträgliche Steuerbefreiung gewährt und das bestehende Grundpfandrecht in gleicher Höhe ist auf sämtlichen betroffenen Grundstücken zu löschen.