Aus der eingereichten Hauptwohnsitzbestätigung der Gemeinde B.______ vom 5. Juni 2019 geht hervor, dass die Beschwerdeführenden am 1. Juni 2017 in die von ihnen erworbene Wohnung eingezogen sind. Daraus ergibt sich, dass der Bezug innerhalb von zwei Jahren seit Erwerb des Grundstücks am 21. April 2016 erfolgte. Zudem haben die Beschwerdeführenden die geforderte Wohndauer von mindestens zwei Jahren innerhalb der korrekten Stundungsfrist von vier Jahren, d.h. bis 21. April 2020, eingehalten. Letzteres bestätigen sie zudem durch das von ihnen am 3. August 2021 unterzeichnete und eingereichte Formular 2b. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Bestätigung zu zweifeln.