neuen Stundungsverfügung, die den genannten Mangel korrigieren würde. 7. Die korrekte Stundungsfrist von vier Jahren ist am 17. April 2020 und damit während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen. Damit kann nun entschieden werden, ob die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung erfüllt sind. Dieser Entscheid obliegt der DIJ als Beschwerdeinstanz, da im vorliegenden Fall keine Gründe vorliegen, welche es rechtfertigen würden, die Sache ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 72 Abs. 1 VRPG).