Aus dem Kaufvertrag geht hervor, dass die von den Beschwerdeführenden erworbene Wohnung beim Erwerb noch im Bau war. Dies ergibt sich daraus, dass die Verkäuferin sich verpflichtete, die Vertragssache spätestens am 30. Juni 2016, und damit rund vierzehneinhalb Monate nach Abschluss des Vertrages, bezugsbereit zur Verfügung zu stellen. Dieser Kaufvertrag war dem Grundbuchamt bekannt. Die verfügte Stundungsdauer von nur drei Jahren entspricht damit nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Verfügung vom 31. Mai 2016 ist daher bezüglich der Stundungsdauer aufzuheben. Da die korrekte Stundungsdauer von vier Jahren mittlerweile am 17. April 2020 abgelaufen ist, erübrigt sich der Erlass einer