6. Entscheidend für die Festlegung der Stundungsdauer ist die gesetzliche Regelung für die Einzugsfrist. Diese beträgt ein Jahr seit dem Grundstückerwerb, wenn die entsprechende Baute bereits besteht. Muss die Baute noch erstellt werden, hat der Bezug innert zweier Jahre zu erfolgen (Art. 11b Abs. 2 HG). Das Gesetz regelt zwar nicht ausdrücklich, welche Frist gilt, wenn das Haus noch im Bau ist. Aus dem Wortsinn des Gegensatzpaares von «bestehender» bzw. «noch zu erstellender» Baute ergibt sich jedoch, dass eine noch nicht fertig erstellte Baute, unabhängig vom Baustadium, nicht als bestehende Baute gelten kann.