Weil die Beschwerdeführenden in der Beschwerde gegen die das Verfahren abschliessende Veranlagungsverfügung die Stundungsdauer rügen, die in der Verfügung vom 31. Mai 2016 festgesetzt worden war, gilt diese als mitangefochten und muss im Rahmen der vorliegenden Beschwerde auf ihre Richtigkeit überprüft werden (VGE 100.2019.115 vom 23. November 2020 E. 5.3).