100.2019.115 vom 23. November 2020 E. 5.2). Das Grundbuchamt hätte demnach beim Erlass der Verfügung vom 10. Mai 2019 nicht von der Rechtsbeständigkeit der Stundungsverfügung ausgehen dürfen. Vielmehr hätte es – entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführenden vom 29. März 2019 – das Stundungsende mit einer neuen Zwischenverfügung um ein Jahr hinausschieben müssen.