sie beantragen im Gegenteil den Erlass einer neuen Verfügung mit einer Stundungsdauer von vier statt drei Jahren ab Grundstückskauf. Die Stundungsverfügung vom 31. Mai 2016, welche den Charakter einer Zwischenverfügung hat, wirkt sich somit auf die 5 Endverfügung vom 10. Mai 2019 aus und kann zusammen mit dieser angefochten werden. Dieser Umstand hat auch zur Folge, dass die in der Stundungsverfügung festgesetzte Einzugsfrist (noch) nicht rechtsbeständig geworden ist (VGE 100.2019.115 vom 23. November 2020 E. 5.2).