Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Grundbuchamt den Rückzug des Gesuchs um Fristverlängerung als Verzicht auf die nachträgliche Steuerbefreiung bzw. Stundung der Handänderungssteuer gewertet hat – eine entsprechende Aussage lässt sich dem Schreiben der Beschwerdeführenden vom 29. März 2019 in keiner Art und Weise entnehmen; sie beantragen im Gegenteil den Erlass einer neuen Verfügung mit einer Stundungsdauer von vier statt drei Jahren ab Grundstückskauf.